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Fortbildungsklausel darf Arbeitnehmer nicht zu lange binden

Nachricht vom 12.03.2010

- Rückzahlungsklauseln zu Fortbildungskosten sind unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer zu lange an den Betrieb binden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 3 AZR 900/07). Generell sind solche Klauseln zwar zulässig. Der Arbeitgeber darf also von Beschäftigten verlangen, dass sie Kosten für Weiterbildungen zurückzahlen müssen, wenn sie das Unternehmen innerhalb eines festgelegten Zeitraums verlassen. Dieser Zeitraum darf aber nicht unangemessen lang sein. Sonst erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf eine Rückzahlung in der Regel, wie die Fachzeitschrift «der betriebsrat» (Ausgabe 3/2010) erläutert.

In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin einen dreimonatigen Lehrgang auf Kosten des Betriebs besucht. Der Arbeitgeber zahlte dafür 3400 Euro und stellte die Frau 16 Tage bezahlt von der Arbeit frei. Hierzu schlossen beide einen Vertrag mit folgender Rückzahlungsklausel:
Sollte sie in den folgenden fünf Jahren kündigen, müsse sie nachträglich einen Teil der Kosten übernehmen. Als die Frau zwei Jahre nach dem Lehrgang ihre Stelle auf eigenen Wunsch verließ, berief sich der Arbeitgeber auf diese Regel und forderte fast zwei Drittel der Fortbildungskosten ein.

Damit kam er vor Gericht aber nicht durch. Denn die Richter hielten eine fünfjährige Bindung für unangemessen, da der Lehrgang nur drei Monate dauerte und die Kosten für das Unternehmen keine außergewöhnlich hohe Belastung darstellten. Die Bindungsdauer dürfe den Arbeitnehmer nicht entgegen der Gebote von Treu und Glauben benachteiligen. Ob dies der Fall ist, hänge aber vom Einzelfall ab.

Quelle: dpa

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