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Abfindungen müssen grundsätzlich versteuert werden, unterliegen aber unter Umständen einem ermäßigten Steuersatz.
Sind die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher als das bisherige jährliche Einkommen und werden sie im selben Jahr ausbezahlt, trete die sogenannte Fünftelregelung in Kraft, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern in München. Sie bedeute, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht die gesamte Entschädigungssumme, sondern lediglich 20 Prozent berücksichtigt werden. Die restliche Abfindung und der Arbeitslohn würden mit diesem ermäßigten Satz besteuert.
Sparen können Arbeitnehmer auch, wenn sie zum Zeitpunkt des Firmenaustritts eine betriebliche Altersvorsorge abschließen und dort den größtmöglichen steuerfreien Betrag aus der Abfindung einzahlen.
Das bringe steuerliche Vorteile und beuge Versorgungslücken im Alter vor, so die Lohnsteuerhilfe. Allerdings sei dieses Vorgehen nur für das Jahr möglich, in dem die Abfindung gezahlt wird.
Gutverdiener mit einem sehr hohen Steuersatz sollten sich die Abfindung möglichst erst im folgenden Jahr auszahlen lassen, rät die Lohnsteuerhilfe. Dann könne zwar der ermäßigte Steuersatz wegfallen, möglicherweise sei die Steuer aber trotzdem geringer. Der Grund: War die Abfindung niedriger als der bisherige jährliche Bruttolohn, sinke auch der Steuersatz.
Quelle: dpa
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Bei Abfindung auf Fünftelregelung achten
Nachricht vom 16.03.2010
Sind die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher als das bisherige jährliche Einkommen und werden sie im selben Jahr ausbezahlt, trete die sogenannte Fünftelregelung in Kraft, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern in München. Sie bedeute, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht die gesamte Entschädigungssumme, sondern lediglich 20 Prozent berücksichtigt werden. Die restliche Abfindung und der Arbeitslohn würden mit diesem ermäßigten Satz besteuert.
Sparen können Arbeitnehmer auch, wenn sie zum Zeitpunkt des Firmenaustritts eine betriebliche Altersvorsorge abschließen und dort den größtmöglichen steuerfreien Betrag aus der Abfindung einzahlen.
Das bringe steuerliche Vorteile und beuge Versorgungslücken im Alter vor, so die Lohnsteuerhilfe. Allerdings sei dieses Vorgehen nur für das Jahr möglich, in dem die Abfindung gezahlt wird.
Gutverdiener mit einem sehr hohen Steuersatz sollten sich die Abfindung möglichst erst im folgenden Jahr auszahlen lassen, rät die Lohnsteuerhilfe. Dann könne zwar der ermäßigte Steuersatz wegfallen, möglicherweise sei die Steuer aber trotzdem geringer. Der Grund: War die Abfindung niedriger als der bisherige jährliche Bruttolohn, sinke auch der Steuersatz.
Quelle: dpa
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