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Arbeitnehmer haben zum Ende eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Urlaub, den sie wegen Krankheit nicht angetreten haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt. Eine finanzielle Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte stehe ihnen auch dann zu, wenn sie bis zum Ende des Übertragungszeitraums, in der Regel ist das der 31. März des Folgejahres, arbeitsunfähig waren (9 AZR 128/09).
Nur beim Mehrurlaub, der tariflich oder einzelvertraglich geregelt ist, könnten die Tarifvertragsparteien bei Arbeitsunfähigkeit davon abweichen. Es bedürfe jedoch einer Festlegung, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsabgeltungsanspruch wegen Krankheit erlischt.
Quelle: dpa
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Gericht: Anspruch auf Urlaubsausgleich bleibt
Nachricht vom 25.03.2010Arbeitnehmer haben zum Ende eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Urlaub, den sie wegen Krankheit nicht angetreten haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt. Eine finanzielle Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte stehe ihnen auch dann zu, wenn sie bis zum Ende des Übertragungszeitraums, in der Regel ist das der 31. März des Folgejahres, arbeitsunfähig waren (9 AZR 128/09).
Nur beim Mehrurlaub, der tariflich oder einzelvertraglich geregelt ist, könnten die Tarifvertragsparteien bei Arbeitsunfähigkeit davon abweichen. Es bedürfe jedoch einer Festlegung, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsabgeltungsanspruch wegen Krankheit erlischt.
Quelle: dpa
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