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Urlaub wunschgemäß gestückelt - kein Abgeltungsanspruch

Nachricht vom 13.04.2010

Der Chef muss Urlaub in der Regel zusammenhängend gewähren, so lange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Urlaub auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auf mehrere kürzere Zeiträume aufgeteilt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover entschieden (Az.: 7 Sa 1655/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Demnach kann der Chef nicht hinterher dafür belangt werden, dass er Anträge vom Arbeitnehmer auf derart gestückelten Urlaub bewilligt hat.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber einer Beschäftigten 31 Tage Urlaub bewilligt, die auf 11 Zeiträume mit einer Dauer von 0,5 bis 10 Arbeitstagen verteilt waren. Die Urlaubstage wurden jeweils auf Wunsch der Frau gewährt. Später klagte sie jedoch dagegen mit dem Argument, der Arbeitgeber hätte dieser Aufteilung nicht zustimmen dürfen. Deshalb verlangte sie eine nachträgliche Abgeltung für den Urlaub in Höhe von mehr als 2800 Euro.

Die Richter winkten aber ab. Zwar könnten Arbeitnehmer die zusammenhängende Gewährung von Urlaub durchsetzen, wenn dies nicht gegen dringende betriebliche Interessen verstoße und sie es wünschen. Grundsätzlich habe ein Arbeitgeber die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmers aber zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs spreche nicht gegen eine Teilung, solange der Urlaub nicht ausschließlich ein oder zwei Tage betrage. Es könne sogar ein höherer Erholungsgrad eintreten als bei einer anderen Aufteilung.

Quelle: dpa

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