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Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit länger, kann sich die Freistellungsphase verkürzen. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 14 Sa 811/09), teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. In dem Fall hatte ein Angestellter ein Altersteilzeitmodell vereinbart, das eine zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsphase vorsah. Ihr sollte sich eine ebenso lange dauernde Freistellungsphase anschließen. Der Arbeitnehmer erkrankte in der Arbeitsphase wiederholt für länger als sechs Wochen.
Die vertragliche Regelung sah vor, dass er die Hälfte des Zeitraums, in dem er Krankengeld bezog, nacharbeiten müsse. Entsprechend verschob sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten, so dass sie sich um 158 Tage verkürzte. Der Arbeitnehmer sah darin eine Benachteiligung und klagte.
Die Richter gaben aber dem Arbeitgeber Recht. In der Arbeitsphase spare der Mitarbeiter ein Guthaben an, das ihm in der Freistellungsperiode ausgezahlt werde. In der Zeit einer längeren Erkrankung erarbeite er sich kein Guthaben. Für diese Zeiträume fehle eine gesetzliche Regelung. Daher hätten Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart, dass eine Verpflichtung zur «Nacharbeit» bestehe. Diese Regelung sei sachgerecht und angemessen.
Quelle: dpa
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Altersteilzeitmodell: Nacharbeit bei längerer Erkrankung
Nachricht vom 26.04.2010Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit länger, kann sich die Freistellungsphase verkürzen. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 14 Sa 811/09), teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. In dem Fall hatte ein Angestellter ein Altersteilzeitmodell vereinbart, das eine zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsphase vorsah. Ihr sollte sich eine ebenso lange dauernde Freistellungsphase anschließen. Der Arbeitnehmer erkrankte in der Arbeitsphase wiederholt für länger als sechs Wochen.
Die vertragliche Regelung sah vor, dass er die Hälfte des Zeitraums, in dem er Krankengeld bezog, nacharbeiten müsse. Entsprechend verschob sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten, so dass sie sich um 158 Tage verkürzte. Der Arbeitnehmer sah darin eine Benachteiligung und klagte.
Die Richter gaben aber dem Arbeitgeber Recht. In der Arbeitsphase spare der Mitarbeiter ein Guthaben an, das ihm in der Freistellungsperiode ausgezahlt werde. In der Zeit einer längeren Erkrankung erarbeite er sich kein Guthaben. Für diese Zeiträume fehle eine gesetzliche Regelung. Daher hätten Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart, dass eine Verpflichtung zur «Nacharbeit» bestehe. Diese Regelung sei sachgerecht und angemessen.
Quelle: dpa
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