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Bonuszahlungen sind in der Regel daran gebunden, dass ein Beschäftigter festgelegte Ziele erreicht.
Sie stehen Arbeitnehmern aber auch zu, wenn der Chef es versäumt, solche Ziele zu vereinbaren. Denn es ist seine Aufgabe, rechtzeitig darüber zu verhandeln, wenn der Arbeitsvertrag Bonuszahlungen auf der Grundlage regelmäßiger Vereinbarungen vorsieht. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (Az.: 13 Sa 33/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zu einem Schadenersatz in Höhe des im Vorjahr gezahlten Bonus, weil er kein Gespräch über eine Zielvereinbarung geführt hatte.
Sie begründeten dies damit, dass dass der Arbeitgeber es in diesem Fall zu verantworten hatte, keine Zielvereinbarung getroffen zu haben. Daher stehe dem Arbeitnehmer ein Schadenersatz in Höhe der maximal erreichbaren Bonuszahlungen zu. Denn grundsätzlich müsse das Gericht davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht habe, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen.
Generell sei es zwar nicht so, dass bei jeder getroffenen Zielvereinbarung der in Aussicht gestellte Bonus später gezahlt wird.
Es muss für den Arbeitnehmer aber möglich sein, die Ziele zu erreichen und den vollen Bonus einzustreichen. Denn eine solche Vereinbarung verfehle ihre Motivation und werde ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch könne ein Arbeitgeber sich der zugesagten Bonuszahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlange und nur bereit sei, unerreichbare Ziele zu vereinbaren.
Quelle: dpa
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Zielvereinbarung vergessen: Bonus wird als Schadenersatz fällig
Nachricht vom 11.05.2010
Sie stehen Arbeitnehmern aber auch zu, wenn der Chef es versäumt, solche Ziele zu vereinbaren. Denn es ist seine Aufgabe, rechtzeitig darüber zu verhandeln, wenn der Arbeitsvertrag Bonuszahlungen auf der Grundlage regelmäßiger Vereinbarungen vorsieht. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (Az.: 13 Sa 33/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zu einem Schadenersatz in Höhe des im Vorjahr gezahlten Bonus, weil er kein Gespräch über eine Zielvereinbarung geführt hatte.
Sie begründeten dies damit, dass dass der Arbeitgeber es in diesem Fall zu verantworten hatte, keine Zielvereinbarung getroffen zu haben. Daher stehe dem Arbeitnehmer ein Schadenersatz in Höhe der maximal erreichbaren Bonuszahlungen zu. Denn grundsätzlich müsse das Gericht davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht habe, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen.
Generell sei es zwar nicht so, dass bei jeder getroffenen Zielvereinbarung der in Aussicht gestellte Bonus später gezahlt wird.
Es muss für den Arbeitnehmer aber möglich sein, die Ziele zu erreichen und den vollen Bonus einzustreichen. Denn eine solche Vereinbarung verfehle ihre Motivation und werde ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch könne ein Arbeitgeber sich der zugesagten Bonuszahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlange und nur bereit sei, unerreichbare Ziele zu vereinbaren.
Quelle: dpa
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