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Abmahnung muss präzise sein

Nachricht vom 09.02.2010

Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber muss das Fehlverhalten genau beschreiben. Schlagwortartige Bezeichnungen oder Pauschalurteile reichen nicht aus. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Auch eine Kündigung kann darauf nicht gestützt werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft mit Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 4 Ca 2505/07).

In einer Abmahnung rügte der Arbeitgeber pauschal die Art und Weise, wie der Mitarbeiter die zu seinen Aufgaben gehörende Pflegedokumentation und -planung handhabte. Inwieweit welche Dokumentation mangelhaft sein sollte, führte er nicht aus. Durch diese pauschalen Formulierungen könne die Abmahnung nicht ihre Funktion erfüllen, entschied das Gericht. Sie könne nicht ohne weitere Informationen ein zutreffendes und objektives Bild vermitteln. Es liege demnach keine wirksame Abmahnung vor.

Quelle: dpa

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