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Arbeiter dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertige keine Ungleichbehandlung, auch wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt, urteilte der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Dienstag in Erfurt (3 AZR 216/09).
Ausnahmen seien nur in begründ- und überprüfbaren Fällen zulässig. Das Ziel, Unterschiede im Versorgungsgrad durch die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, sei legitim.
Quelle: dpa
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Bundesrichter: Gleichbehandlung bei Betriebsrenten
Nachricht vom 16.02.2010Arbeiter dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertige keine Ungleichbehandlung, auch wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgt, urteilte der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Dienstag in Erfurt (3 AZR 216/09).
Ausnahmen seien nur in begründ- und überprüfbaren Fällen zulässig. Das Ziel, Unterschiede im Versorgungsgrad durch die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, sei legitim.
Quelle: dpa
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