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Extremklettern mit Kollegen nicht unfallversichert

Nachricht vom 17.02.2010

Bei einem Extremsport-Event während eines Team-Meetings sind die Teilnehmer nicht gesetzlich unfallversichert. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 249/08).

In dem Fall hatte die Abteilungsleiterin eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens ihre Mitarbeiter zu einer «betrieblichen Motivationsveranstaltung» eingeladen. Zum Programm gehörte eine Canyoning-Tour. Dabei durchquerten die Teilnehmer kletternd, springend, schwimmend und tauchend eine Schlucht, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Mehrere Mitarbeiter verletzten sich dabei zum Teil schwer.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der ebenfalls verletzten Abteilungsleiterin auf Entschädigung ab. Sportliche Aktivitäten gehörten nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Frau argumentierte, dass ihr Arbeitgeber die Teilnahme an einem solchen Sportprogramm erwarte. Die Richter sahen es aber wie die Berufsgenossenschaft. Nur weil das Unternehmen die Veranstaltung organisiert und finanziert habe, sei die Teilnahme nicht automatisch versichert.

Die Veranstaltung sei ungeeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen Kollegen untereinander und den Vorgesetzten zu fördern. An der Canyoning-Tour hätten außerdem nicht alle teilnehmen können, weil diese besondere Anforderungen an die Fitness gestellt habe. Es sei deshalb keine Gemeinschaftsveranstaltung gewesen.

Quelle: dpa

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